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Abtreibung

...dern ist menschliches Leben von Anfang an. Dieses menschliche Leben verhlt sich auch von Anfang an als solches, und zar in jeder Phase seiner Enticklung, vom Lebensbeginn, bis zum Lebensende, dies ist beschrieben durch das sogenannte Kontinuum.Zei der anthropologisch-ethischen Kriterien sind die Begrenztheit und die Einmaligkeit menschlichen Lebens. Unter anthropolohisch-ethischen Kriterien ist man sich also der Begrenztheit menschlichen Lebens beusst. Das issen darum darf man nun auf keinen Fall dazu mibrauchen, zu sagen, das Kind re frher oder spter soieso gestorben, es kann doch egal sein, ob jetzt mit 2 Monaten, oder spter mit 70 Jahren. Menschliches Leben beginnt mit der Gametenverschmelzung, also hat auch ein noch ungeborenes Kind rde und geisse Rechte. Die rde des Menschen ist unantastbar,..., so steht es im Grundgesetz, 1 Absatz 1. eiterhin heit es in andern Menschenrechten, dass jeder das Recht auf freie Entfaltung und auf krperliche Unversehrtheit hat. All diese Grundrechte und noch viele mehr erden dann durch eine Abtreibung schon im Ansatz verletzt. Von rechtlicher Seite her drfte Abtreibung also verboten sein.Nun gibt es aber zei, von Gesetzgeber vorgeschriebene Modelle, die die Abtreibung unter bestimmten Voraussetzungen erlauben. Es gibt zum einen die Fristenlsung, bei der die anendenden Staaten eine monatlich begrenzte Frist setzen. Es gibt Lnder mit 3, 6 und sogar mit 9 Monaten Frist, abzutreiben. Zum anderen gibt es manche Staaten mit dem Indikationenmodell, bei dem es vier gesetzlich zugelassene Grnde fr einen Schangerschaftsabbruch gibt.Seit dem 28.05.1993 gibt es im iedervereinigten Deutschland die 3monatige Fristenlsung mit vorgeschriebener vorhergehender, intensiver Pflichtberatung.Der Mensch ist einmalig, und zar in jeder Phase seiner Enticklung. Man darf dieses einmalige Individuum nicht sinnlos tten. Eines der anthropologisch-ethischen Kriterien, nmlich die Begrenztheit, sagt uns, dass jedes menschliche Leben einmal stirbt, frher oder spter. Also ist es prinzipiell sinnlos, ein zum Beispiel behindertes Kind abzutreiben. Es re im Laufe seines Lebens auf jeden Fall auf natrliche eise gestorben. ieso sollte man dann, unter Bercksichtigung dieser Tatsache noch Mord begehen, um das Leben frher auszulschenUnter Zuhilfenahme biblisch-ethischer Kriterien ist meiner Meinung nach die Abtreibung ebenfalls verboten. Gott schuf den Menschen als sein Abbild. Also sind zei biblisch-ethische Kriterien, die Ebenbildlichkeit Gottes, und der Ursprung des Menschen in Gott selbst. enn man nun menschliches Leben ttet, auch enn es sich noch in einer frhen Enticklungsstufe befindet, verletzt man prinzipiell auch Gott, da unser Ursprung in ihm liegt, und er damit ein Teil von uns ist. Auerdem verstoen ir gegen ein Gebot Gottes, nmlich dem, des nicht tten drfens. Ein eiteres Kriterium, die Nchstenliebe darf hier keinesfalls vernachlssigt erden. In LEV. 19, 18b heit es Du sollst deinen Nchsten lieben ie dich selbst. Und en man liebt, den ttet man nicht meine ich jedenfalls. Auch das Kriterium Helfen im berma ist keinesegs erfllt, da durch eine Ttung einem lebenden Individuum ohl kaum geholfen erden kann, Ausnahme bleibt da allerdings die eugenische Indikation, die spter noch beschrieben ird. eiter biblisch-ethische Kriterien sind unter anderem, dass Gott jeden von uns erlst hat, und das Gott der Mastab ist. Dieses ist jedoch scher zu bercksichtigen.Unter Bercksichtigung beider Kriterien hat sich in dieser Argumentationskette herausgestellt, dass Abtreibung verboten sein msste. Bleibt noch die Frage, arum der Deutsche Staat die Abtreibung immer, unter Anendung der Fristenlsung, trotz aller dagegensprechender soohl biblisch-, als auch anthropologisch-ethischen Kriterien erlaubtzu 2Die Fristenlsung ist meiner Meinung nach unter Bercksichtigung beider Kriterien, der biblisch-ethischen und der anthropologisch-ethischen eine kaum zu duldende gesetzliche Anendung. Bei ihr ird keinerlei medizinische oder psychologische Differenzierung getroffen. Es ird lediglich eine illkrlich ausgehlte Zeitspanne gesetzt, in der abgetrieben erden kann. Sie verstt extrem gegen alle genannten Kriterien und das Grundgesetz, die Einmaligkeit und vieles andere mehr ird auf einen Schlag ausgelscht, und dies auch noch vom Staat geduldet.Die Indikationenlsung ist da meiner Meinung nach schon etas differenzierter. Als erstes mchte ich nun alle 4 Indikationen beschreiben, und spter einzeln beerten. Im einzelnen sind es1. die medizinische Indikation, die die Abtreibung unter der Voraussetzung erlaubt, dass fr die Schangere scheriegende Folgen, oder sogar der Tot zu erarten sind.2. die eugenische kindliche Indikation, die darin besteht, dass die Schangerschaft abgebrochen erden kann, enn das Kind voraussichtlich, infolge einer Erbanlage mit nicht behebbaren Schden, tot, oder mit einer scheriegenden Behinderung geboren rde.3. die kriminologische oder ethische beziehungseise Vergealtigungsindikation lsst der Schangeren das Recht bis 12 ochen nach einer Vergealtigung mit anschlieender Schangerschaft abzutreiben.4. die Notlagenindikation, die bis zu 12 ochen nach Schangerschaftsbeginn eine Abtreibung erlaubt, enn dadurch eine soziale Notlage der Schangeren abgeendet erden kann.Die medizinische Indikation ist sicherlich die am leichtesten nachvollziehbare. Ich denke in diesem Falle ist es akzeptabel, das Leben im Frhstadium zu opfern, um das der Mutter zu retten, auch ird so dem Kind die missliche Lage erspart, ohne Mutter aufzuachsen. Bei der eugenischen Indikation ird es da schon etas komplizierter. ie schon gesehen beschreibt ein anthropologisches Kriterium die Begrenztheit des Lebens. Unter dessen Bercksichtigung ist die 2. Indikation eigentlich nicht gltig, dennoch erscheint es sinnvoll einem fr immer geschdigtem Kind das Leben zu erleichtern, indem man es gar nicht erst leben lsst. Auch die kriminologische Indikation erscheint sinnvoll, eine eventuelle Konfrontation mit dem Gesicht des Tters oder sptere Fragen des Kindes nach seinem Vater rden sicherlich enorme psychische Schden bei der Mutter hervorrufen. Allerdings muss hierbei auf schrfere Kontrolle geachtet erden, da es bestimmt nicht schierig ist, eine ungeollte Schangerschaft als Vergealtigung hinzustellen. Die Notlagenindikation ist meiner Meinung nach die einzige, elche direkt als fehl am Platze erkannt erden kann. Frauen mssen sich einfach mit ihrem Partner darber im klaren sein, ob sie ein Kind mchten, und enn ja, ie und ob es bei den momentanen sozialen oder finanziellen Verhltnissen ernscht ist. Auch andereitige berlegungen sollten im Vorraus getroffen erden, so dass diese Indikation nicht in Anspruch genommen erden muss.Auf jeden Fall sollte die Fristenlsung also sofort aus den Gesetzbchern verschinden, und die Fristenlsung um die letzte Indikation gekrzt erden. Letztendlich empfiehlt sich dann die Indikationenlsung mit nur 3 Indikationen in allen Staaten fr langfristige Anendung. Trotzdem kann auch dies nicht pauschal gesagt erden, in En...
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